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Schülervertretung
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Geschrieben von: sv   

 

Geschäftsordnung der Schülervertretung der HS Ebstorf

§ 1
Zweck der Geschäftsordnung
Der Zweck der Geschäftsordnung ist die Regelung der organisatorischen Arbeit
(Aufbau und Ablauf) der Schülervertretung.
 
§ 2
Leitung
Der Schülersprecher oder die Schülersprecherin leitet die Versammlung. Gegebenenfalls übernimmt dies die Stellvertreterin oder der Stellvertreter.
Der Versammlungsleiter / die Versammlungsleiterin ruft die Tagesordnungspunkte der Reihe nach auf.
Die Versammlungsleiterin / der Versammlungsleiter kann jederzeit das Wort ergreifen.
Von jeder SV-Sitzung wird ein Protokoll angefertigt. Bei den großen Sitzungen wird ein ausführliches Protokoll angefertigt, bei den Blitzlichtrunden wird es in das Protokollbuch geschrieben.
 
§ 3
Aufgaben der Schülervertretung
Die Aufgaben der Schülervertretung bestehen
1. in der Vertretung der Interessen der Schülerschaft gegenüber den Lehrern,
2. in der Vertretung von Interessen innerhalb der Schülerschaft,
3. in der Aufdeckung von Mängeln,
4. in der umfassenden Information der Schülerschaft.
 
§ 4
Sitzungen der Schülervertretung
Die Sitzungen der Schülervertretung finden während der Schulzeit in der Regel einmal in der Woche, Freitag in der ersten großen Pause, statt.
Jede/r Schülervertreter/in ist verpflichtet an allen Treffen der Schülervertretung teilzunehmen, sofern er/ sie nicht aus gesundheitlichen oder schulischen Gründen verhindert ist.
 Über andere Verhinderungsgründe entscheidet die Schülervertretung im Einzelfall.
Sollte der Schülervertreter / die Schülervertreterin mehr als dreimal im Schulhalbjahr den wöchentlichen Treffen unentschuldigt fernbleiben, wird dies der Klasse schriftlich mitgeteilt. Die Klasse entscheidet dann darüber, ob ein neuer Vertreter / eine neue Vertreterin gewählt wird.
 
§ 5
Aussprache
Es wird sich durch Handzeichen zu Wort gemeldet.
Die Versammlungsleiterin / der Versammlungsleiter erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Meldungen.
 
§ 6
Anträge
Jedes Mitglied des Schülerrats kann Anträge stellen. Ein Antrag muss spätestens 2 Tage vor der Versammlung bei der Versammlungsleitung eingehen. Verspätet eingegangene Anträge können durch Mehrheitsbeschluss behandelt werden.
 
§ 7
Abstimmung
Die Versammlungsleiterin / der Versammlungsleiter stellt zu Beginn der Sitzung die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder fest.
Bei der Abstimmung gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Versammlungsleiterin / der Versammlungsleiter zählt die Ja- und Neinstimmen sowie die Enthaltungen und gibt das Ergebnis bekannt.
Bei Stimmengleichheit wird der Antrag auf die nächste SV-Sitzung vertagt und dort neu diskutiert.
Bei Wahlen wird die Stimme durch Handaufheben abgegeben, wenn kein Mitglied eine geheime Wahl beantragt.
 
§ 8
Wahl und Abwahl der SV-Beraterin / des SV-Beraters
Der Schülerrat kann sich von der SV-Beraterin oder dem SV-Berater unterstützen lassen.
Der SV-Berater / die SV-Beraterin wird von den Schülern gewählt und bleibt so lange im Amt, bis die SV einen Antrag auf Neuwahlen stellt.
§ 9
Gültigkeit
Die Geschäftsordnung tritt am Tage ihrer Annahme durch den Schülerrat der Hauptschule Ebstorf in Kraft.
Sie gilt sinngemäß auch für Klassenschülerschaften, soweit keine eigenen Geschäftsordnungen vorliegen.
Die Geschäftsordnung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Schülerrats geändert werden.
Beschlossen am 11.03.2010